Als LehrlingsausbilderIn sind Sie am Betrieb für die Lehrlingsausbildung zuständig. Bei entsprechender Qualifizierung (Anerkennung als AusbilderIn) kann sowohl der/die InhaberIn des Gewerbes („Lehrberechtigte/r“) oder ein/e qualifizierte MitarbeiterIn die verantwortliche AusbilderIn sein.
- Für die Anerkennung als AusbilderIn sind Ihre persönliche und fachliche Eignung relevant.
- Zusätzlich müssen Sie berufspädagogische und rechtliche Kenntnisse nachweisen – durch die AusbilderInnenprüfung oder ein anrechenbares Äquivalent.
Für die Anerkennung benötigen Sie:
Persönliche Eignung
Unter der persönlichen Eignung wird die bisherige Lebensführung verstanden. So darf u.a. keine Verurteilung eines Strafgerichts aufgrund einer staatlich zu verfolgenden, vorsätzlich begangenen Straftat vorliegen.
Fachliche Eignung
- durch die MeisterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet, ODER:
- FacharbeiterInnenprüfung plus AusbilderInnenlehrgang
- BOKU/Fachhochschule: wenn die pädagogischen Inhalte des AusbilderInnenlehrganges im Rahmen eines facheinschlägigen Studiums absolviert wurden, können diese anerkannt werden.
Berufspädagogische & rechtliche Kenntnisse - AusbilderInnenlehrgang
- Absolvierung eines AusbilderInnenlehrganges als eigenes Modul im Rahmen von 40 Unterrichtseinheiten z.B. am WIFI, LFA oder LFI, ODER:
- Anerkennung der MeisterInnenprüfung gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde, ODER:
- Anerkennung einer mit der AusbilderInnenprüfung vergleichbaren Prüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes (siehe VO 354, BGBl. I Nr. 67/1997 auf Grundlage des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes).