Lehrvertrag - gut zu wissen

Für den zukünftigen Lehrling wird ein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen. Ein Formular für den Lehrvertrag finden Sie im Menü unter Formulare oder erhalten Sie bei Ihrer Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA).

Wichtige Hinweise

  • Der ausgefüllte Lehrvertrag muss der LFA Ihres Bundeslandes zur Genehmigung vorgelegt werden. Wichtig: Vor Beginn des Lehrverhältnisses ist der Lehrling bei der Gebietskrankenkasse zu melden!
  • Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl von Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
  • Änderungen des Lehrverhältnisses (z.B. Wechsel von regulärer Lehre in verlängerte Lehre oder Teilqualifikation) sind mit der LFA abzustimmen. Die Meldung von Abschluss bzw. Auflösung eines Lehrvertrages an die Berufsschule erfolgt durch die LFA.
  • Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist der LFA zu melden (Auflösungsformular), Details.
  • Die Rechte und Pflichten, die durch den Lehrabschluss für den/die Lehrberechtigte(n) und Lehrling entstehen, sind in der Landarbeitsordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt (vgl. Rechtliche Grundlagen). Lassen Sie sich hierzu von Ihrer LFA informieren.
Versicherung
  • Vor Beginn des Lehrverhältnisses ist der Lehrling bei der ÖGK – Österreichischen Gesundheitskasse* zu melden.
  • Der Lehrling muss unfall-, kranken- und pensionsversichert sein.
  • Im letzten Lehrjahr kommt die Arbeitslosenversicherung hinzu. (*Heimlehrlinge sind bei der SVS – Sozialversicherung der Selbständigen zu melden.)
Probezeit
  • Die Probezeit dauert drei Monate.
  • Während der 3 monatigen Probezeit können der/die Lehrberechtigte oder der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich auflösen.
  • Wenn der Lehrling bereits bei anderem Betrieb eine Lehre begonnen, diese jedoch vorzeitig abgebrochen hat, dauert die Probezeit im neuen Betrieb dennoch 3 Monate.
Ausbildung am elterlichen Betrieb
  • Werden Lehrlinge am elterlichen Betrieb ausgebildet („Heimlehre“), ist dieses Ausbildungsverhältnis ist wie ein normales Lehrverhältnis zu handhaben.
  • Der/die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der LFA schriftlich mitzuteilen (ggf. Lehrvertrag – bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer LFA ).

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Ihrem Bundesland.

Gesetzliche Schutzbestimmungen - Jugendliche

Da Lehrlinge als Dienstnehmer gelten, gelten die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Landarbeitsordnung (LAO, z.B. Allgemeine Pflichten der Dienstgeber, Arbeitsschutz).

  • Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten zusätzlich besondere Schutzbedingungen – diese umfassen auch spezielle Beschäftigungsbeschränkungen.
  • Auf die Gesundheit und körperliche Eignung ist bei Jugendlichen besondere Rücksichtnahme zu legen.
  • Eine benutzerfreundliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des räumlichen Arbeitsumfeldes (Arbeitsstätten, Arbeitsräume u. dgl.) hat entsprechend den Vorgaben der gültigen LAO zu erfolgen.
  • Achten Sie darauf, dass Ihren Lehrlingen die notwendigen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Auf die Verschiedenheit der Geschlechter ist dabei Rücksicht zu nehmen.
  • Der/die DienstgeberIn ist dafür verantwortlich, die Lehrlinge vor der Arbeitsaufnahme unter über die im Betrieb bestehenden Gefahren, sowie über die betrieblichen Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten.
  • Die umfassende Gefahrenbelehrung muss während der Arbeitszeit erfolgen und nachweisbar sein.
  • Arbeiten und Verfahren, die nach Verordnung der jeweiligen Landesregierung für Jugendliche als gefährlich eingestuft sind, dürfen von Lehrlingen nicht ausgeübt werden. Die betreffenden Tätigkeiten sind jedoch in vielen Fällen nach einer gewissen Ausbildungszeit und dem Nachweis einer entsprechenden Gefahrenunterweisung in der Berufsschule für Jugendliche in Ausbildung erlaubt.
Arbeits- und Ruhezeiten - Jugendliche
  • Die tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, bzw. 42 Stunden, wenn der Lehrling in Hausgemeinschaft mit dem/der Lehrberechtigten lebt („freie Station“ erhält).
  • Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot zwischen 19:00 und 05:00 Uhr, sowie an Samstagen und Sonntagen. Für bestimmte Betriebe und Arbeitsspitzen gelten Ausnahmebestimmungen – siehe spezielle Hinweise in der geltenden Fassung der Landarbeitsordnung Ihres Bundeslandes.
  • Während der Arbeitsspitzen muss die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinander folgende Stunden betragen, in die der Sonntag zu fallen hat.
  • Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringenden Fällen, z.B. rasche Einbringung der Ernte aus Witterungsgründen, bei Elementarereignissen, etc. zulässig.
  • Der/die Lehrberechtigte hat dem Lehrling für den Besuch der Berufsschule und der verpflichtenden Fachkurse frei zu geben.
  • Die Lehrlingsentschädigung ist für die Unterrichtszeit weiterzuzahlen.
  • Die Unterrichtszeit wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
Beenden eines Lehrverhältnisses

Das Formular erhalten Sie bei Ihrer zuständigen LFA / siehe Menü/Formulare.

  • nach Ablauf der Probezeit ist eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mit der Zustimmung der/des gesetzlichen VertreterIn des Lehrlings (sofern dieser minderjährig ist) in schriftlicher Form möglich:
  • a)Eine Kündigung des Lehrverhältnisses kann mit vierzehntägiger Frist zum Monatsende nur im Falle eines Berufswechsels oder aus dringenden familiären Gründen (Pflegefall, Betriebsübernahme o.ä.) erfolgen.

Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses kann andernfalls:

  • b) einvernehmlich durch alle Parteien oder
  • c) einseitig durch die/den Lehrberechtigte(n) oder den Lehrling erfolgen, wenn dies mit den in der Landarbeitsordnung (LAO) angeführten Gründen argumentiert werden kann.
  • d) Die außerordentliche Auflösung des Lehrvertrages am Ende des 1. oder des 2. Lehrjahres ist möglich, sofern zuvor ein Mediationsgespräch stattgefunden hat.
Beenden eines Lehrverhältnisses - Details
  • Im einvernehmlichen Fall der Auflösung muss ein Gespräch mit der gesetzlichen Interessensvertretung der Dienstnehmer (AK, LAK) oder einer Bestätigung eines Gerichts  vorliegen.
  • Aus der Bestätigung muss hervorgehen, dass der Lehrling über die betreffenden Bestimmungen zur einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt worden ist.
  • Für die einseitige Auflösung des schriftlichen Lehrverhältnisses ist die Zustimmung der LFA nötig. In manchen Bundesländern ist auch die Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlich.
  • Die einseitige Auflösung des Lehrvertrags ist nur mit einer guten Begründung möglich, Belege sind dabei von Vorteil.

Eine einseitige Auflösung des Lehrvertrags durch den/die Lehrberechtigte(n) könnte gerechtfertigt sein, wenn der Lehrling

  • unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
  • seine Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
  • sich des Diebstahls, der Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen;
  • länger als 3 Monate in Haft gehalten wird (ausgenommen Untersuchungshaft);

Eine einseitige Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrling könnte gerechtfertigt sein, wenn
der/die Lehrberechtigte/Ausbilder(in)

  • seine Ausbildungspflicht nicht erfüllt;
  • der Verbleib im Lehrverhältnis zu gesundheitlichen Schäden führen würde;
  • den Lehrling misshandelt, körperlich züchtigt, wörtlich erheblich beleidigt oder nicht vor Misshandlungen durch Haushalts- oder Betriebsangehörige schützt;
  • gegen die gesetzlichen Bestimmungen
    – zum Schutz von Jugendlichen,
    – zu Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche,
    – zu Disziplinarmaßnahmen von Jugendlichen verstößt.
Lehrabschluss und Behaltepflicht
  • Der im Lehrvertrag vereinbarte letzte Tag der Lehre stellt im Normalfall auch das Ende der Lehrzeit dar.
  • Der Lehrling hat am Ende der Lehrzeit die Möglichkeit, die FacharbeiterInnenprüfung (FAP) abzulegen.
  • Wird die FAP bereits vor diesem vereinbarten letzten Tag der Lehre abgelegt und bestanden, endet die Lehrzeit bereits mit Ablauf jener Woche, in der die Prüfung absolviert wurde.
  • Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit muss der/die Lehrberechtigte dem Lehrling unentgeltlich ein Zeugnis ausstellen. Aus dem Zeugnis müssen die Lehrbetriebsbezeichnung, Lehrberechtigte(r), Name, Geburtsdatum, Wohnort des Lehrlings sowie Beginn und Dauer des Lehrverhältnisses hervorgehen.
  • Gemäß der Behaltepflicht muss der Lehrling noch 3 Monate nach Ablauf der Lehrzeit im erlernten Beruf am Betrieb weiterbeschäftigt werden. Abweichende Regelungen und Kündigungen sind möglich und jedenfalls mit der zuständigen LFA zu klären.
Beschäftigung ausländischer Lehrlinge

Lehrlinge mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft können beschäftigt werden, sofern die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) berücksichtigt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS. Sie können auch die Rechtsberatung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer in Anspruch nehmen.