Lehrbetriebsanerkennung

Antrag

Um ein anerkannter Lehrbetrieb zu werden, muss vor Aufnahme des ersten Lehrlings ein schriftlicher Antrag bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) Ihres Bundeslandes gestellt werden. Mit Erhalten des Anerkennungsbescheides dürfen Sie Lehrlinge im entsprechenden Ausbildungszweig ausbilden. Den Antrag erhalten Sie unter Formulare oder von Ihrer Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die vollständigen Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

Anerkennungskriterien (Auszug):

Rechtliche und betriebliche Eignung

Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrbetrieb sind:

  • eine gute wirtschaftliche Führung sowie
  • eine fachlich entsprechende, den Arbeitsschutzbestimmungen gemäße Einrichtung des Betriebes.
  • Dem Lehrling können alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  • Es ist eine Person am Betrieb verfügbar, die die Ausbilderqualifikation erfüllt.
Zusammenarbeit mit anderen Betrieben

Können dem Lehrling am Betrieb nicht alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, ist die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben/Ausbildungseinrichtungen notwendig („verpflichtender Ausbildungsverbund“).

  • Bei einem Ausbildungsverbund sind im Anhang des Lehrvertrags die Ausbildungsverbund-Partner, die außerbetrieblichen Ausbildungsinhalte, der zeitliche Rahmen und die Zuordnung zum Lehrjahr zu dokumentieren.
  • Die Kosten für ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind vom/von der Lehrberechtigten zu tragen.
  • Die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben kann auch auf freiwilliger Basis stattfinden. Durch den wechselseitigen Austausch von Lehrlingen oder die Entsendung in andere Betriebe und Kurse können besondere Qualifikationen vermittelt werden.
Sonstige Ausbildungseinrichtungen

Lehrlinge können auch durch Vereine, von Verwaltungsstellen wie etwa land- und forstwirtschaftlichen Lehr- bzw. Versuchsanstalten und von sonstigen juristischen Personen ausgebildet werden. Voraussetzungen für die Anerkennung anderer Ausbildungseinrichtungen durch die LFA sind unter anderem:

  • ein(e) fachlich geeignete(r) AusbilderIn, der/die mit der Ausbildung beauftragt ist, sowie
  • die Gegebenheiten, um die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten des Lehrberufes praktisch zu erlernen.