Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßgigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.
Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht , die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.
Pflichten des Lehrberechtigten
Auszug aus der Salzburger Landarbeitsordnung
22.08.2012