Pflichten des Lehrlings

(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die
ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu
erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die
ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.

(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die
vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er
hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des
Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und
sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten,
vorzulegen.

Autor:
Redaktion Burgenland
12.06.2012