Landwirtschaftliche Fremdpraxis - Rechtsinfo - Praxisrundschreiben

IMG_0253.JPG © ArchivGrößer Pflichtpraktika absolvieren in der Regel landw. Fachschüler, Fachschulabsolventen zum Erwerb der Facharbeiterqualifikation und landw. Studenten. Für diese Pflichtpraxis gibt es eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen. Diese hat die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in einem "Praxis-Rundschreiben 2010" zusammengefasst, das auch zum Downloaden zur Verfügung steht.
 
Die Höhe der Praktikantenentschädigung ist im Kollektivvertrag für bäuerliche Betriebe geregelt. Die entsprechenden Kollektivverträge finden Sie auf der Homepage der NÖ Landarbeiterkammer unter www.landarbeiterkammer.at – NOE.
 
Da die Praktikantenentschädigung im KV für bäuerliche Betriebe über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegt und sie Dienstnehmereigenschaft haben, sind die Praktikanten bei der Gebietskrankenkasse zu versichern und wie alle Dienstnehmer mit ordnungsgemäßer Lohnverrechnung abzurechnen. Im Rundschreiben sind jedenfalls alle lohnverrechnungsmäßigen Auswirkungen schrittweise dargestellt, sodass dies auch von BetriebsführerInnen ohne Lohnverrechnung nachvollzogen werden kann.
 
Im Rundschreiben findet man Berechnungsbeispiele für die "kurze" (4monatige), "lange" (12monatige) Praxis sowie für die Restpraxis (8monatige) mit den relevanten Werten für die Lohnverrechnung. Die NÖ LFA verweist auch auf die Möglichkeit einer Übergabe der Lohnverrechnung an das MR-Service. Weiters finden Sie im Rundschreiben auch die Ansprechpartner bezüglich Arbeitsrecht, Steuerrecht, Auslandspraxis etc.
 
Als Grundlage für das Rechtsverhältnis "Pflichtpraxis" gelten in der Regel die von den Landwirtschaftlichen Schulen bzw. der NÖ LFA erarbeiteten "Ausbildungsvereinbarungen". Näheres finden Sie im Betrag "Landwirtschaftliche Fremdpraxis – Ausbildungsverträge".
Autor:
Redaktion Niederösterreich
25.10.2012