Pflichten des Lehrberechtigten

(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings
zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften
des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen
unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten
anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu
machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der
vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des
Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum
regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu
deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die
Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) Inwieweit die Pausen in der Berufsschule, der Besuch von
Freigegenständen und entfallende Unterrichtsstunden sowie
berufsbezogene Fachkurse, zu deren Besuch keine gesetzliche
Verpflichtung besteht, in die Unterrichtszeit (Abs. 5) einzurechnen
sind, bestimmt die Ausführungsgesetzgebung.

(7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der
Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 125 Abs. 7) die zur erstmaligen
Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den
Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche
Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.

(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für
die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die
Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.

Autor:
Redaktion Burgenland
12.06.2012