Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine
natürliche Person als Lehrberechtigten anzuerkennen,
wenn diese
- einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt,
- die fachliche Eignung besitzt, um eine zweckentsprechende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten, und
- über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.
Zuständige Behörde
Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Anschluss der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen persönlichen Unterlagen, insbesondere auch einer Strafregisterbescheinigung, schriftlich anzusuchen.
Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrberechtigter ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.